Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 26.06.2023 – Travel Brothers GmbH – travel-brothers.de

1.Vertragsabschluss

Der Mietvertrag für die Anmietung eines Wohnmobils, Expeditionmobils oder Wohnwagens (Nachfolgend das Fahrzeug und das Wohnmobil genannt) kommt zustande zwischen Travel Brothers  travel-brothers.de (Inhaber: Travel Brothers GmbH , Lerchenweg 3, 40789 Monheim), Nachfolgend der

„Vermieter“ genannt und dem im Mietvertrag genannten Mieter, Nachfolgend der „Mieter“ genannt.

2. Vertragsgegenstand

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §651a-BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

3. Reservierung und Rücktritt

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Eine Reduzierung des Mietzeitraums nach erfolgter Bestätigung ist nicht möglich. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag ist der Mieter verpflichtet, folgende Stornokosten des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

  • Rücktritt über 90 Tage vor Mietbeginn = 10% des Gesamtpreises;
  • Rücktritt 31 – 90 Tage vor Mietbeginn = 50% des Gesamtpreises;
  • Rücktritt 3 – 30 Tage vor Mietbeginn = 90% des Gesamtpreises;
  • Rücktritt 48 Stunden vor Mietbeginn = 100% des Gesamtpreises;

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Nichtabnahme des Fahrzeuges am vereinbarten Übernahmetag gilt ebenso als Rücktritt. Bei Buchungen über Dritte  erhöhen sich die Stornokosten um zusätzliche 20% des Gesamtpreises. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

4. Ersatzmieter

Die Stornokosten nach Ziffer 3 sind niedriger anzusetzen, wenn der Mieter einen laut Mietvertrag berechtigten Ersatzmieter benennen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht, es muss lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro bezahlt werden. Der Ersatzmieter muss vom Vermieter schriftlich genehmigt werden. Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund den Ersatzmieter zurückweisen.

5. Im Mietpreis enthaltene Leistungen:

Der Mietpreis richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisangaben aus der Website www.travel-brothers.com und den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden als ein Miettag berechnet sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.  Pro berechneten Miettag sind 300 Kilometer im Preis inbegriffen, zusätzliche Kilometer werden bei Fahrzeugrückgabe zu 0,30 Euro pro Kilometer berechnet. Bei Langzeitvermietungen wird eine individuelle Vereinbarung getroffen und schriftlich fixiert. Ebenso enthaltene Leistungen sind Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. Nicht enthalten sind Kraftstoffkosten, Autobahngebühren, Mautgebühren, Parkgebühren, Campinggebühren, Stellplatzkosten, Fähregebühren und Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

6. In der Servicepauschale enthaltene Leistungen:

Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 129 Euro an.  Diese beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übernahme des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Die Servicepauschale beinhaltet zudem eine mindestens halbvolle 11kg-Flasche Campinggas, sowie eine Erstausstattung mit Chemikalien für Campingtoilette und die Außenreinigung des Wohnmobils. Nicht in der Servicepauschale enthalten ist das befüllen des Brauchwassertanks mit Wasser. Die Außenreinigung wird vom Mieter erledigt.

7. Kaution

Vor Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro bezahlt werden.  Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurücküberwiesen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden, und so weiter) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und des Kostenträgers hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Zahlung:

Bei Vertragsschluss ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu leisten. Spätestens 14 Tage vor Reiseantritt sind der Restbetrag und die Kaution auf das Konto des Vermieters zu bezahlen. Wird die vereinbarte Zahlung auf Mietpreis oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach Ziffer 3 verlangen. Der Vermieter ist ohne vollständige Kautions- und Mietpreiszahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Wird die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

9. Übernahme

Die Übernahme erfolgt in der Aloys-Boecker-Strasse, 51147 Köln. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Übernahme zwischen 14 und 16 Uhr. Der Mieter muss persönlich zur Übernahme des Fahrzeuges erscheinen. Eine Vorlage des Führerscheins und eines Identitätsausweises (nur Personalausweises oder Reisepass gelten) durch den Mieter, zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung. Der Vermieter hinterlegt eine Kopie des Führerscheines und Identitätsausweis bei seinen Unterlagen. Kommt es in Folge fehlender Vorlage des Führerscheins oder Identitätsausweis zu einer verzögerten Übernahme, so geht dies zu Lasten des Mieters. Bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs wird vom Mieter und Vermieter gemeinsam ein Übernahmeprotokoll ausgefüllt und unterzeichnet. Das Übernahmeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Die festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und durch den Vermieter auf dem Übernahmeprotokoll vermerken.

10. Rückgabe

Die Rückgabe erfolgt in der Aloys-Boecker-Strasse, 51147 Köln. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Rückgabe zwischen 8 und 11 Uhr. Der Mieter muss das

Wohnmobil persönlich an den Vermieter zurückgeben. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Übernahmeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Der Mieter ist verpflichtet Schäden und Wertminderungen des Fahrzeuges dem Vermieter bei der Rückgabe mitzuteilen. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel.

Das Fahrzeug wird mit vollem Dieseltank zurückgegeben, andernfalls fallen Betankungskosten zu 3,00 Euro/Liter Diesel an. Ebenso ist das Fahrzeug mit allen Fahrzeugpapieren, sämtlichen ausgehändigten Schlüsseln und eventuell angemietetem Zubehör, sowie in sauberem und einwandfreiem Zustand mit entleerter, gereinigter Brauchwasser-/Abwasser- und Toilettenanlage zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht, oder teilweise nicht gereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter die tatsächlichen Reinigungskosten nach dem Umfang der unterlassenen Reinigung an, diese liegen bei mindestens 120 Euro für die Innenreinigung, 80 Euro für die Toilettenleerung, 80 Euro für die Toilettenreinigung und 40 Euro für die Brauchwasser- und Abwasser Leerung.

11. Verzug der Rückgabe

Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der Vermieter umgehend zu unterrichten. Bei einer Rückgabe nach 11 Uhr gelten Übernahmetag und Rückgabetag nicht mehr als ein Miettag, die Miete erhöht sich somit um einen weiteren Tag, jeder weitere Tag beginnt um 0 Uhr. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen, wie etwa Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, diese richtet sich nach dem vereinbarten Mietpreis. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen; es kann keine Rückerstattung erfolgen.

Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich.

12. Führungsberechtigte

Das Mindestalter des Fahrzeugführers muss 21 Jahre betragen. Er muss seit mindestens einem Jahr in Besitz eines gültigen Führerscheins der deutschen Klasse B sein. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser zum Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrzeugführer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat. Zusatz bei Wohnwagen: Der Fahrer muss in Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse, in Deutschland gültigen Führerscheins sein, der ihn zum Führen des jeweiligen Wohnwagens, bzw. PKW-Wohnwagengespanns berechtigt. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich Personen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, den Wohnwagen führen.

13. Mehrheit von Mietern

Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigten sich diese wechselseitig für die Entgegennahme von Willenserklärungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

14. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden zur:

  • Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrschulübungen, Geländefahrten und Fahrzeugtests
  • Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven, mit Krankheitserregern belasteten, übelriechenden oder sonst gefährlichen Stoffen
  • Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  • Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke
  • sonstigen Nutzungen, das Fahrzeug übermäßig beansprucht und/oder über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht.

Des Weiteren sind Fahrten in Kriegsgebiete verboten.

15. Ersatzfahrzeug

Kann das gemietete Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens vom Vormieter oder in Folge Diebstahls nicht bereitgestellt werden, so stellt der Vermieter am Übernahmeort schnellstmöglich ein Ersatzfahrzeug. Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.

Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalles des Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Akzeptiert der Mieter ein angebotenes Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeug seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter übertragen kann. Der Mieter wird hierüber unterrichtet. Auf einen spezifischen Grundriss und auf die gebuchte Motorleistung in KW besteht kein Anspruch.

16. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht- und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht vom Haftpflicht- und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

17. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache schonend, sorgsam und sachgemäß zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Außerdem verpflichtet er sich zur regelmäßigen Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendruckes und zur Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Zudem ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Beim Verlassen des Fahrzeuges sind die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter hat die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf Durchfahrthöhen achten. Auch verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten und alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht. Bei Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes von Wasser hat der Mieter dafür Sorge zu tragen das keine Schäden, durch gefrieren des Brauch- und Abwassers entstehen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern. Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Rauchen und Haustiere im Fahrzeug können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen. Das Mitnehmen von Haustieren ist nur nach schriftlicher Voranmeldung und deren Zustimmung erlaubt. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter zu stellenden, zulässigen Sicherungseinrichtungen mitgenommen werden. Haustiere dürfen nicht in die Betten und auf die Polster. Für die Einhaltung der jeweiligen Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, Transit- und Einreisebestimmungen ist der Mieter eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, wenn der Wohnwagen nach Tier riecht oder Tierhaare oder Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten dafür gehen zu Lasten des Mieters.

18. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, beispielsweise der Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100 Euro (bei Wohnmobil bis 50 Euro) in Auftrag gegeben werden, darüber hinaus gehende und sonstige Reparaturen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters. Die Reparatur muss in einer geeigneten Vertragswerkstatt von Knaus durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile erforderlich. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile

dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, für Reparaturen die Leistungen des Schutzbriefs in Anspruch zu nehmen und die Anweisungen des Schutzbriefunternehmens zu befolgen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, auch Bereicherungsansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen.

19. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird und soweit der Mieter oder von ihm berichtigte Dritte den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich, arglistig oder grob fahrlässig verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe bis zur Höhe des Gesamtschadens für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsätzlichkeit, Arglistigkeit oder grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro an den Mieter weitergeleitet.

Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet. Der Mieter haftet ebenso uneingeschränkt bei Schäden, die durch Medikamente, Drogen oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Des Weiteren haftet der Mieter uneingeschränkt für Schäden die durch Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten, sowie durch Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug mit der Folge des Nichteintritts der Versicherung benutzt, das Fahrzeug zu verbotenem Zweck gebraucht wird, oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Die volle Haftung trifft den Mieter ferner in allen Fällen, in welchen die Versicherung aufgrund vom Mieter verschuldeter Obliegenheitsverletzungen und sonstiger Vertragsverstöße nicht eintritt. Der Mieter haftet in diesen Fällen auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters, während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden, soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der Selbstbeteiligung. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. Während der Fahrt müssen alle Fahrzeuginsassen ordnungsgemäß angeschnallt sein. Der Mieter verpflichtet sich keine für den Vermieter nachteiligen Online Bewertungen schreiben, die wäre zum Beispiel eine Google Rezession mit vier oder weniger Sternen von fünf möglichen.

20. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Mietartikels und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen und Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. §651 BGB auf bereits bezahlte Leistungen des Mieters beschränkt. Der Vermieter ist bemüht, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges/ähnliches Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern vorhanden. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §538 BGB schuldet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowohl betreffend zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vorhandener als auch später auftretender Mängel. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Mangelfolgen.

21. Verhalten bei Unfällen und Beschädigungen

Der Mieter hat nach einem Unfallschaden, Diebstahl oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort/Schadensort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter vorab telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

22. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn dies zur Vermittlung notwendig ist.

  • bei der Anmietung gemachte Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind.
  • das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.
  • Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Forderungen durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden.
  • mit dem Fahrzeug Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Das Fahrzeug kann mit einem Ortungsgerät ausgestattet sein. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  • Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters und der vereinbarte Übernahmeort. Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Weitere Ergänzende Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Sollten einzelne Punkte dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

23. Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung, 100 Mio. Euro pauschal. Vollkasko mit 1.500 Euro Selbstbehalt pro Schadenfall, inklusive Teilkasko mit 1.500 Euro Selbstbehalt pro Schadenfall.

Sofern die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.

Schutzbrief mit folgenden Leistungen: Pannen- und Unfallhilfe, KFZ-Rücktransport, Hilfe nach Reiseabbruch, Bergen, KFZ Verschrottung-Hilfe im Todesfall und in besonderen Fällen, Übernachtungskosten, Rückfahrt mit der Bahn oder Taxi, Kinder Heimholung, Arzneimittelversand.

24-Stunden-Notruf Hotline: (+49) 0221-8277 9558

Abweichend bei Wohnwagen: Die Versicherung des Wohnwagens entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden AKB mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 3 Mio. € sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.500 € pro Schadenfall. Die Haftungsfreistellung gilt, soweit sich eine weitreichendere Haftung des Mieters nicht aus Gesetz, den Versicherungsbedingungen oder diesen AGB ergibt.

24. Abtretungsverbot, Anzeigepflicht und Verjährung

Der Mieter darf Ansprüche aus dem Mietvertragsverhältnis nicht an Dritte abtreten.

Sämtliche ihm etwaig zustehende Ansprüche aus diesem Mietverhältnis gegen den Vermieter hat der Mieter binnen eines Monates nach Ablauf der vertragsgemäßen Mietzeit dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist der Mieter mit etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges am Übernahmeort. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

25. Kündigung

Wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit eine weitere Vermietung an Dritte nicht gelingt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.